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   BVerwG, 16.12.1976 - VI C 24.71   

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BVerwG, 16.12.1976 - VI C 24.71 (https://dejure.org/1976,535)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.1976 - VI C 24.71 (https://dejure.org/1976,535)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 1976 - VI C 24.71 (https://dejure.org/1976,535)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fürsorgepflicht des Dienstherrn - Bemessungssatz der Beihilfe in besonderen Ausnahmefällen - Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung und Versorgung - Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfen im Wege des Ermessens - Besondere finanzielle Belastungen eines Beamten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beihilfe - Erhöhung des Bemessungssatzes - Fürsorgepflicht - Finanzielle Belastungen - Versorgungsbezüge - Beseitigung der Notlage

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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (46)

  • BVerwG, 30.05.1974 - II C 6.73

    Unmittelbare Ableitung eines Beihilfeanspruchs - Subsidiarität der Sozialhilfe -

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1976 - VI C 24.71
    Hierauf haben die Beamten und Versorgungsempfänger - anders als etwa auf eine Unterstützung - einen Rechtsanspruch (BVerwGE 21, 258 [261]; 22, 160 [164 f.]; 45, 172 [177, 182], sowie Urteile vom 10. August 1971 - BVerwG VI C 136.67 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35] und vom 18. Dezember 1974 - BVerwG VI C 46.72 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 17]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß unter Hinnahme gewisser aus generalisierenden Regelungen folgender Härten ein über die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergangenen Beihilfevorschriften hinausgehendes, einzelfallbezogenes Zurückgreifen auf die in § 79 BBG verankerte allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn in den Fällen zulässig und geboten ist, in denen sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern als verletzt gelten müßte (BVerwGE 27, 189 [193]; 38, 134 [138]; Urteil vom 10. August 1971 - BVerwG VI C 136.67 - [a.a.O.]; BVerwGE 45, 172 [177]; Beschlüsse vom 18. September 1974 - BVerwG VI B 39.74 - [Buchholz 235.16 § 18 LBesG Niedersachsen Nr. 1] und vom 19. November 1974 - BVerwG VI B 21.74 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 52]).

    Auch wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei den dauernd in Anstalten untergebrachten unheilbar Kranken nicht "regelmäßig" die "ganzen persönlichen Lebensbedürfnisse" ausmachen (vgl. Urteil vom 30. Mai 1974 - BVerwG II C 6.73 - [BVerwGE 45, 172 [181]]), so fallen doch die häuslichen Ersparnisse entscheidend ins Gewicht.

    Allerdings hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der den Parteien bekannten Entscheidung vom 30. Mai 1974 - BVerwG II C 6.73 - BVerwGE 45, 172 - zum Umfang eines unmittelbar aus der Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn abgeleiteten Beihilfeanspruchs bei Dauerunterbringung in einer psychiatrischen Anstalt ausgeführt, daß unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles nur eine Beihilfe angemessen sei, die zusammen mit der Versorgung - oder dem auf die beihilfefähigen Aufwendungen angerechneten Teil der Versorgung - den Beamten und seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen davor bewahre, auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen zu sein.

    Die Versorgungsbezüge waren - wie der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat (BVerwGE 45, 172 [183]) - für den normalen Lebensunterhalt zureichend.

  • BVerwG, 25.10.1972 - VIII C 127.71

    Gerichtskosten für sozialhilferechtlichen Streitigkeiten - Rechtliche Einordnung

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1976 - VI C 24.71
    Die Überleitungsanzeige gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist ein Verwaltungsakt, der mit unmittelbarer Rechtswirkung zum Anspruchsübergang, zu einem Wechsel in der Person des Gläubigers, führt, wenn er nicht nichtig ist (BVerwGE 41, 115 [116]; Bültmann Rechtsnachfolge in sozialrechtliche Ansprüche, 1971, S. 74 ff.).

    Deshalb sind auch auf die Klage des Hilfeempfängers gegen die Überleitung Bestehen und Umfang des übergeleiteten Anspruchs nicht nachzuprüfen (BVerwGE 34, 219 [220]; 41, 115 [116]; 42, 198 [204]; vgl. auch Urteile vom 6. November 1975 - BVerwG V C 26.75 - [Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 6] und vom 18. Dezember 1975 - BVerwG V C 2.75 - [Buchholz 436.0 § 91 BSHG Nr. 6]).

    Mit der Überleitung geht das Antragsrecht auf den Sozialhilfeträger über (vgl. BVerwGE 41, 115 [116 f.] hinsichtlich des auf Antrag zu gewährenden Wohngeldes; vgl. im übrigen Mildenberger, BhV, 6. Aufl., Stand 1. April 1976, Nr. 3 Anm. 16 g aa).

    Der übergeleitete Rechtsanspruch behält seine Rechtsnatur (BVerwGE 34, 219 [221]; 41, 115 [117] und Urteil vom 18. Dezember 1975 - BVerwG V C 2.75 - [a.a.O.]; Jehle-Schmitt, a.a.O., § 90 Anm. 3 h; Gottschick-Giese, BSHG, 5. Aufl., § 90 Anm. 14).

    Denn § 118 Abs. 2 Satz 3 BSHG, wonach § 188 Satz 2 VwGO "unberührt" bleibt, enthält eine Sonderregelung, die die Anwendbarkeit des § 118 BSHG ausschließt (vgl. BVerwGE 41, 115 [126]).

  • BVerwG, 12.06.1967 - VI C 28.67

    Anforderungen an das Vorliegen der Beihilfefähigkeit einer Jodkur - Rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1976 - VI C 24.71
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß unter Hinnahme gewisser aus generalisierenden Regelungen folgender Härten ein über die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergangenen Beihilfevorschriften hinausgehendes, einzelfallbezogenes Zurückgreifen auf die in § 79 BBG verankerte allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn in den Fällen zulässig und geboten ist, in denen sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern als verletzt gelten müßte (BVerwGE 27, 189 [193]; 38, 134 [138]; Urteil vom 10. August 1971 - BVerwG VI C 136.67 - [a.a.O.]; BVerwGE 45, 172 [177]; Beschlüsse vom 18. September 1974 - BVerwG VI B 39.74 - [Buchholz 235.16 § 18 LBesG Niedersachsen Nr. 1] und vom 19. November 1974 - BVerwG VI B 21.74 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 52]).

    Wegen dieses, im starken Maße Angemessenheitserwägungen unterliegenden ergänzenden Charakters der Beihilfe muß infolgedessen der Beamte und Versorgungsempfänger nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch gewisse Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der - am Alimentationsgrundsatz orientierten - pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastung darstellen (BVerwGE 27, 189 [193]; 41, 101 [104]; Beschluß vom 4. April 1975 - BVerwG VI B 65.74 - [Buchholz 238.911 Nr. 5 BhV [F. 1975] Nr. 1]).

    Hierauf hat auch der erkennende Senat im Urteil vom 8. Mai 1967 - BVerwG VI C 18.67 - (BVerwGE 27, 48 [52]; vgl. auch BVerwGE 27, 189 [193]) hingewiesen.

    Wie aber der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts unter Hinweis auf BVerwGE 27, 189 (192, 193) [BVerwG 12.06.1967 - VI C 28/67]in dieser Entscheidung mehrfach hervorgehoben hat, ist stets auf die besonderen Umstände des zur Entscheidung stehenden Ausnahmefalls abzustellen, nicht aber auf andere Fallgestaltungen.

  • BVerwG, 08.05.1967 - VI C 18.67

    Rechtliche Ausgestaltung einer Anerkennung der Beihilfefähigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1976 - VI C 24.71
    Allerdings könne in Fällen angeborener unheilbarer Krankheit, die eine dauernde Anstaltsunterbringung notwendig mache, eine Selbstvorsorge durch freiwillige Krankenversicherung vielfach nicht möglich sein, obwohl die dem Beihilfeberechtigten zumutbare Selbstvorsorge gegen die Wechselfälle des Lebens Ursache und Rechtfertigung der Beihilfebemessung nach Nr. 12 BhV sei (vgl. BVerwGE 17, 214 [BVerwG 06.12.1963 - IV C 37/63]; 19, 10 [BVerwG 26.05.1964 - I C 182/58]; 27, 48 [BVerwG 02.05.1967 - II C 12/67]; 28, 174) [BVerwG 26.10.1967 - II C 52/67].

    Sie steht auch insoweit mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einklang, als die Voraussetzungen erhöhter Beihilfe gemäß Nr. 12 Abs. 2 BhV nicht vorliegen (BVerwGE 17, 204 [206]; 27, 48 [52]).

    Auch diese Regelung ist Ausdruck des "Bestrebens der Beihilfevorschriften, das Wesen der Beihilfen grundsätzlich als 'Ergänzung' neben einer dem Beamten in erster Linie zugemuteten und zumutbaren Selbstvorsorge gegenüber den Wechselfällen des Lebens zu begreifen" (BVerwGE 27, 48 [50]).

    Hierauf hat auch der erkennende Senat im Urteil vom 8. Mai 1967 - BVerwG VI C 18.67 - (BVerwGE 27, 48 [52]; vgl. auch BVerwGE 27, 189 [193]) hingewiesen.

  • BVerwG, 11.06.1964 - VIII C 155.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1976 - VI C 24.71
    Erweise sich die Besoldung oder Versorgung wegen besonderer Umstände als ungenügend, müsse der Dienstherr kraft seiner Fürsorgepflicht in Form von Beihilfen ergänzend eingreifen (vgl. BVerwGE 19, 10 [12]).

    Allerdings könne in Fällen angeborener unheilbarer Krankheit, die eine dauernde Anstaltsunterbringung notwendig mache, eine Selbstvorsorge durch freiwillige Krankenversicherung vielfach nicht möglich sein, obwohl die dem Beihilfeberechtigten zumutbare Selbstvorsorge gegen die Wechselfälle des Lebens Ursache und Rechtfertigung der Beihilfebemessung nach Nr. 12 BhV sei (vgl. BVerwGE 17, 214 [BVerwG 06.12.1963 - IV C 37/63]; 19, 10 [BVerwG 26.05.1964 - I C 182/58]; 27, 48 [BVerwG 02.05.1967 - II C 12/67]; 28, 174) [BVerwG 26.10.1967 - II C 52/67].

    Diese Vorschrift berücksichtigt den durch die Besoldung und Versorgung bereits zur Verfügung gestellten Anteil der Aufwendungen aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in der Weise, daß grundsätzlich nicht 100 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen, sondern nur ein erheblich geringerer Vomhundertsatz als Beihilfe gewährt wird (BVerwGE 19, 10; 23, 288 [BVerwG 24.02.1966 - VIII C 276/63][290]).

    Diese Festlegung der Bemessungssätze in Nr. 12 BhV ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar (BVerwGE 19, 10).

  • BVerwG, 07.10.1965 - VIII C 63.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1976 - VI C 24.71
    Wie schon das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 22, 160 hervorgehoben habe, verursache die dauernde Unterbringung körperlich oder geistig unheilbar Kranker in besonderen Anstalten einerseits hohe laufende finanzielle Belastungen für den Kranken oder den zu seinem Unterhalt Verpflichteten, andererseits erhalte ein derart Untergebrachter seinen Lebensbedarf im wesentlichen in der Krankenanstalt.

    Hierauf haben die Beamten und Versorgungsempfänger - anders als etwa auf eine Unterstützung - einen Rechtsanspruch (BVerwGE 21, 258 [261]; 22, 160 [164 f.]; 45, 172 [177, 182], sowie Urteile vom 10. August 1971 - BVerwG VI C 136.67 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35] und vom 18. Dezember 1974 - BVerwG VI C 46.72 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 17]).

    Der Anspruch des Beamten verdichtet sich durch die zentrale Bindung des Verwaltungsermessens bei der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn faktisch zu einem Anspruch auf Festsetzung der Beihilfe in bestimmter Höhe (BVerwGE 19, 48 [55 f.]; 22, 160 [169]).

    Die Bestimmung der Nr. 4 a Abs. 1 Buchst. b BhV trägt entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 7. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 63.63 - (BVerwGE 22, 160 [162 f., 170]) unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Beihilfe als einer zusätzlichen Hilfe des Dienstherrn dem Umstand Rechnung, daß ein dauernd untergebrachter unheilbar Kranker in der Regel - wie auch im vorliegenden Fall - keinen privaten Hausstand neben seinem Anstaltsaufenthalt fortführt.

  • BVerwG, 10.08.1971 - VI C 136.67
    Auszug aus BVerwG, 16.12.1976 - VI C 24.71
    Hierauf haben die Beamten und Versorgungsempfänger - anders als etwa auf eine Unterstützung - einen Rechtsanspruch (BVerwGE 21, 258 [261]; 22, 160 [164 f.]; 45, 172 [177, 182], sowie Urteile vom 10. August 1971 - BVerwG VI C 136.67 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35] und vom 18. Dezember 1974 - BVerwG VI C 46.72 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 17]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß unter Hinnahme gewisser aus generalisierenden Regelungen folgender Härten ein über die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergangenen Beihilfevorschriften hinausgehendes, einzelfallbezogenes Zurückgreifen auf die in § 79 BBG verankerte allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn in den Fällen zulässig und geboten ist, in denen sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern als verletzt gelten müßte (BVerwGE 27, 189 [193]; 38, 134 [138]; Urteil vom 10. August 1971 - BVerwG VI C 136.67 - [a.a.O.]; BVerwGE 45, 172 [177]; Beschlüsse vom 18. September 1974 - BVerwG VI B 39.74 - [Buchholz 235.16 § 18 LBesG Niedersachsen Nr. 1] und vom 19. November 1974 - BVerwG VI B 21.74 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 52]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb die Beihilfe ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten ergänzend und in angemessenem Umfang einzugreifen hat, um in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maß die wirtschaftliche Lage des Beamten durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (vgl. u.a. Urteile vom 10. August 1971 - BVerwG VI C 136.67 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35] und vom 18. Dezember 1974 - BVerwG VI C 46.72 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 17] mit Nachweisen).

  • BVerwG, 20.10.1976 - VI C 187.73

    Erhebliche Einkünfte - Wirtschaftliche Selbständigkeit - Beihilfeberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1976 - VI C 24.71
    Eine Beihilferegelung stellt keine Alimentierung im eigentlichen Sinne dar, sondern soll diese nur ergänzen (Urteile vom 23. September 1971 - BVerwG II C 15.70 - [Buchholz 238.925 BhV Hessen Nr. 2] und vom 20. Oktober 1976 - BVerwG VI C 187.73 - vgl. auch Beschluß vom 10. Dezember 1975 - BVerwG II B 50.75 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 59]).

    17 hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 20. Oktober 1976 - BVerwG VI C 187.73 - als unrichtig abgelehnt (vgl. auch Urteil vom 28. November 1963 - BVerwG VIII C 140.63 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 Abs. 2 BhV Nr. 3]).

  • BVerwG, 03.09.1970 - II C 130.67

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1976 - VI C 24.71
    Maßstab für die Gewährung von Beihilfen ist die am Alimentationsgrundsatz insoweit (lediglich) zu orientierende Fürsorgepflicht (BVerwGE 36, 53 [57]; 37, 57 [58]).

    Ausgehend von diesem Charakter der Beihilfe hat das Berufungsgericht zwar mit Recht entschieden, daß die Regelung der Nr. 4 a Abs. 1 Buchst. b und Nr. 12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der Fassung vom 28. Oktober 1965 (GMBl. S. 383), u.a. geändert durch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften vom 28. Februar 1967 (GMBl. S. 123), die zum revisiblen Recht gehören (BVerwGE 36, 53 [55]; ständige Rechtsprechung), mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar ist.

  • BVerwG, 16.12.1970 - VI C 48.69
    Auszug aus BVerwG, 16.12.1976 - VI C 24.71
    Maßstab für die Gewährung von Beihilfen ist die am Alimentationsgrundsatz insoweit (lediglich) zu orientierende Fürsorgepflicht (BVerwGE 36, 53 [57]; 37, 57 [58]).

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO, weil nur ein Neubescheidungsurteil ergehen kann und im übrigen die Klage abzuweisen ist (BVerwGE 37, 57 [BVerwG 16.12.1970 - VI C 48/69] [61]).

  • BVerwG, 28.11.1963 - VIII C 218.63
  • BVerwG, 28.11.1963 - VIII C 140.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 26.11.1969 - V C 54.69

    Klage gegen eine Überleitungsanzeige hinsichtlich eines sich aus einem Testament

  • BVerwG, 25.06.1964 - VIII C 23.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 334.63
  • BVerwG, 18.12.1974 - VI C 46.72

    Umfang der Rechte einer Krankenversicherung

  • BVerwG, 18.12.1975 - 5 C 2.75

    Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige - Sozialhilfe - Schriftliche Mitteilung

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

  • BVerwG, 14.05.1964 - II C 133.60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 14.02.1968 - VI C 53.65

    Amtspflichtverletzungen eines Beamten - Vorliegen eines Haftungsausschlusses -

  • BVerwG, 25.10.1972 - VI C 5.71

    Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer

  • BVerwG, 28.11.1974 - V C 18.74

    Vorläufige Hilfeleistung in Form der Zahlung einer Ernährungszulage im Rahmen der

  • BVerwG, 01.04.1976 - II C 39.73

    Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs - Geltendmachung des Beihilfeanspruchs -

  • BVerwG, 04.04.1975 - VI B 65.74

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 23.09.1971 - II C 15.70

    Beihilfefähigkeit ärztlicher Behandlungen einer nicht beihilfeberechtigten

  • BVerwG, 15.04.1964 - V C 50.63

    Anspruch auf Erstattung von Unterbringungskosten während des Vollzugs

  • BAG, 28.05.1975 - 4 AZR 375/74

    Beihilfe: Höchstpersönlichkeit des Anspruchs, Unzulässigkeit einer Klageänderung

  • BVerwG, 24.02.1966 - VIII C 276.63

    Beihilferechtlicher Begriff des angemessenen Umfanges notwendiger Aufwendungen

  • BVerwG, 17.12.1968 - II C 113.65

    Höhe eines Waisengeldes

  • BVerwG, 10.12.1975 - 2 B 50.75

    Anforderungen an die Darlegung der Rechtsgrundsätzlichkeit der Sache -

  • BVerwG, 30.10.1970 - VI C 77.67

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 17.05.1973 - V C 108.72

    Tuberkulosehilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - Beschränkung eines

  • BVerwG, 26.10.1967 - II C 62.67

    Anspruch eines Beamten auf Beihilfen in Krankheitsfällen - Erhöhung des

  • BVerwG, 31.08.1966 - V C 162.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 02.05.1967 - II C 12.67

    Gewährung eines Ortszuschlages im Rahmen der Besoldung eines Beamten - Auslegung

  • BGH, 29.02.1956 - IV ZR 202/55

    Wirksamkeit eines Erlaßvertrages über eine Unterhaltsverpflichtung

  • BVerwG, 18.10.1976 - VI C 4.71

    Beihilfeansprüche - Träger der Sozialhilfe - Beihilfeberechtigte

  • BVerwG, 11.07.1968 - VIII C 187.67

    Antrag auf Bewilligung von Wohngeld - Zulässigkeit der Vererblichkeit eines

  • BVerwG, 26.05.1964 - I C 182.58

    Anspruch auf Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung für eine

  • BVerwG, 26.05.1971 - VI C 24.68

    Voraussetzungen der Schulbeihilfe nach dem Landesrecht in Niedersachsen - Begriff

  • BVerwG, 06.11.1975 - 5 C 26.75

    Recht der Ausbildungsförderung - Verwaltungsgerichtliche Kontrolle -

  • BVerwG, 06.12.1963 - IV C 37.63

    Anspruch einer Erbin auf Nachrücken in die von ihren Eltern bezogene

  • BVerwG, 18.09.1974 - VI B 39.74

    Erhöhung des Bemessungssatzes für eine beihilfeberechtigte Beamtin im Falle ihres

  • BVerwG, 19.11.1974 - VI B 21.74

    Beschränkung einer Beihilfegewährung bei Pflege durch nahe Angehörige -

  • BVerwG, 26.10.1967 - II C 52.67

    Dauer der Gewährung einer widerruflichen Stellenzulage - Jederzeitige Entziehung

  • BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 46.81

    Beihilfe und Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Beamtenwaisen bei

    Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe aber auf einer Rechtsauffassung, die bei der Bestimmung der Grenzen der am Alimentationsgrundsatz zu orientierenden Fürsorgepflicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30. Mai 1974 - BVerwG 2 C 6.73 - [BVerwGE 45, 172 ff.] undvom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 BhV Nr. 2]) abweiche.

    Die Überleitung ist - entsprechend den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien (Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 BhV Nr. 2]; BVerwGE 41, 115 [116]) - rechtswirksam.

    Auch künftige Ansprüche sind überleitungsfähig, weil sich die Wirkung der Überleitung auf die Zukunft bezieht (Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

    Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem bereits zitierten Urteil vom 16. Dezember 1976 (a.a.O.) unter Zusammenfassung der Rechtsprechung das Verhältnis der Dienst- und Versorgungsbezüge einerseits und der Beihilfe andererseits wie folgt umschrieben:.

    Deshalb ist es grundsätzlich unangebracht, neben den zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs gewährten Dienst- und Versorgungsbezügen die Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung in voller Höhe als beihilfefähig zu berücksichtigen (BVerwGE 22, 160 [162 f.];Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

    Das ergibt sich aus folgendem: Unter Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles (vgl.Urteile vom 28. November 1963 - BVerwG 8 C 140.63 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 Abs. 2 BhV Nr. 3] undvom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]) sieht das zuletzt genannte Urteil die innere Legitimation für die Anerkennung eines besonderen Ausnahmefalles in den Fällen der vorliegenden Art gerade auch in dem Umstand, daß die Beihilfeberechtigten an einer dauernden Erkrankung leiden, für die sie wegen der Art der Erkrankung keine Selbstvorsorge treffen konnten, und daß daher eine Erhöhung nach Nr. 13 Abs. 6 BhV ausscheidet.

    In diesem Fall kann der Beihilfeberechtigte erwarten, daß er in dem Umfang zusätzliche Beihilfe erhält, wie er sie bei einer ihm möglichen Versicherung im Rahmen der Nr. 13 Abs. 6 BhV hätte erhalten können (vgl. dazu auchUrteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

    Diese Erwägung bezog sich nur auf die besonderen Umstände des damals zur Entscheidung anstehenden Einzelfalles, wie in der Entscheidung vom 16. Dezember 1976 (a.a.O.) dargelegt worden ist; sie ist keinesfalls als Grundsatz auf andere Fälle einer dauernden Anstaltsunterbringung zu übertragen.

    Das Recht auf Gebührenfreiheit nach § 188 VwGO steht dem Kläger nicht zu (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 -).

  • BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 52.81

    Beihilfe und Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Beamtenwaisen bei

    Die Überleitung ist - entsprechend den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien (Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 BhV Nr. 2]; BVerwGE 41, 115 [116]) - rechtswirksam.

    Auch künftige Ansprüche sind überleitungsfähig, weil sich die Wirkung der Überleitung auf die Zukunft bezieht (Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

    Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem bereits zitierten Urteil vom 16. Dezember 1976 (a.a.O.) unter Zusammenfassung der Rechtsprechung das Verhältnis der Dienst- und Versorgungsbezüge einerseits und der Beihilfe andererseits wie folgt umschrieben:.

    Deshalb ist es grundsätzlich unangebracht, neben den zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs gewährten Dienst- und Versorgungsbezügen die Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung in voller Höhe als beihilfefähig zu berücksichtigen (BVerwGE 22, 160 [162 f.]; Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

    Das ergibt sich aus folgendem: Unter Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles (vgl. Urteile vom 28. November 1963 - BVerwG 8 C 140.63 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 Abs. 2 BhV Nr. 3] und vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]) sieht das zuletzt genannte Urteil die innere Legitimation für die Anerkennung eines besonderen Ausnahmefalles in den Fällen der vorliegenden Art gerade auch in dem Umstand, daß die Beihilfeberechtigten an einer dauernden Erkrankung leiden, für die sie wegen der Art der Erkrankung keine Selbstvorsorge treffen konnten, und daß daher eine Erhöhung nach Nr. 13 Abs. 6 BhV ausscheidet.

    In diesem Fall kann der Beihilfeberechtigte erwarten, daß er in dem Umfang zusätzliche Beihilfe erhält, wie er sie bei einer ihm möglichen Versicherung im Rahmen der Nr. 13 Abs. 6 BhV hätte erhalten können (vgl. dazu auch Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

    Diese Erwägung bezog sich nur auf die besonderen Umstände des damals zur Entscheidung anstehenden Einzelfalles, wie in der Entscheidung vom 16. Dezember 1976 (a.a.O.) dargelegt worden ist; sie ist keinesfalls als Grundsatz auf andere Fälle einer dauernden Anstaltsunterbringung zu übertragen.

    Das Recht auf Gebührenfreiheit nach § 188 VwGO steht dem Kläger nicht zu (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 -).

  • BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 48.81

    Beihilfe und Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Beamtenwaisen bei

    Die Überleitung ist - entsprechend den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien (Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 BhV Nr. 2]; BVerwGE 41, 115 [116]) - rechtswirksam.

    Auch künftige Ansprüche sind überleitungsfähig, weil sich die Wirkung der Überleitung auf die Zukunft bezieht (Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

    Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem bereits zitierten Urteil vom 16. Dezember 1976 (a.a.O.) unter Zusammenfassung der Rechtsprechung das Verhältnis der Dienst- und Versorgungsbezüge einerseits und der Beihilfe andererseits wie folgt umschrieben:.

    Deshalb ist es grundsätzlich unangebracht, neben den zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs gewährten Dienst- und Versorgungsbezügen die Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung in voller Höhe als beihilfefähig zu berücksichtigen (BVerwGE 22, 160 [162 f.]; Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

    Unter Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles (vgl. Urteile vom 28. November 1963 - BVerwG 8 C 140.63 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 Abs. 2 BhV Nr. 3] und vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]) sieht das zuletzt genannte Urteil die innere Legitimation für die Anerkennung eines besonderen Ausnahmefalles in den Fällen der vorliegenden Art gerade auch in dem Umstand, daß die Beihilfeberechtigten an einer dauernden Erkrankung leiden, für die sie wegen der Art der Erkrankung keine Selbstvorsorge treffen konnten, und daß daher eine Erhöhung nach Nr. 13 Abs. 6 BhV ausscheidet.

    In diesem Fall kann der Beihilfeberechtigte erwarten, daß er in dem Umfang zusätzliche Beihilfe erhält, wie er sie bei einer ihm möglichen Versicherung im Rahmen der Nr. 13 Abs. 6 BhV hätte erhalten können (vgl. dazu auch Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

    Diese Erwägung bezog sich nur auf die besonderen Umstände des damals zur Entscheidung anstehenden Einzelfalles, wie in der Entscheidung vom 16. Dezember 1976 (a.a.O.) dargelegt worden ist; sie ist keinesfalls als Grundsatz auf andere Fälle einer dauernden Anstaltsunterbringung zu übertragen.

    Das Recht auf Gebührenfreiheit nach § 188 VwGO steht dem Kläger nicht zu (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 -).

  • BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 53.81

    Beihilfe und Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Beamtenwaisen bei

    Die Überleitung ist - entsprechend den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien (Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 BhV Nr. 2]; BVerwGE 41, 115 [116]) - rechtswirksam.

    Auch künftige Ansprüche sind überleitungsfähig, weil sich die Wirkung der Überleitung auf die Zukunft bezieht (Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

    Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem bereits zitierten Urteil vom 16. Dezember 1976 (a.a.O.) unter Zusammenfassung der Rechtsprechung das Verhältnis der Dienst- und Versorgungsbezüge einerseits und der Beihilfe andererseits wie folgt umschrieben:.

    Deshalb ist es grundsätzlich unangebracht, neben den zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs gewährten Dienst- und Versorgungsbezügen die Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung in voller Höhe als beihilfefähig zu berücksichtigen (BVerwGE 22, 160 [162 f.]; Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

    Das ergibt sich aus folgendem: Unter Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles (vgl. Urteile vom 28. November 1963 - BVerwG 8 C 140.63 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 Abs. 2 BhV Nr. 3] und vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]) sieht das zuletzt genannte Urteil die innere Legitimation für die Anerkennung eines besonderen Ausnahmefalles in den Fällen der vorliegenden Art gerade auch in dem Umstand, daß die Beihilfeberechtigten an einer dauernden Erkrankung leiden, für die sie wegen der Art der Erkrankung keine Selbstvorsorge treffen konnten, und daß daher eine Erhöhung nach Nr. 13 Abs. 6 BhV ausscheidet.

    In diesem Fall kann der Beihilfeberechtigte erwarten, daß er in dem Umfang zusätzliche Beihilfe erhält, wie er sie bei einer ihm möglichen Versicherung im Rahmen der Nr. 13 Abs. 6 BhV hätte erhalten können (vgl. dazu auch Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

    Diese Erwägung bezog sich nur auf die besonderen Umstände des damals zur Entscheidung anstehenden Einzelfalles, wie in der Entscheidung vom 16. Dezember 1976 (a.a.O.) dargelegt worden ist; sie ist keinesfalls als Grundsatz auf andere Fälle einer dauernden Anstaltsunterbringung zu übertragen.

    Das Recht auf Gebührenfreiheit nach § 188 VwGO steht dem Kläger nicht zu (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 -).

  • BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 54.81

    Beihilfe und Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Beamtenwaisen bei

    Die Überleitung ist - entsprechend den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien (Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 BhV Nr. 2]; BVerwGE 41, 115 [116]) - rechtswirksam.

    Auch künftige Ansprüche sind überleitungsfähig, weil sich die Wirkung der Überleitung auf die Zukunft bezieht (Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

    Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem bereits zitierten Urteil vom 16. Dezember 1976 (a.a.O.) unter Zusammenfassung der Rechtsprechung das Verhältnis der Dienst- und Versorgungsbezüge einerseits und der Beihilfe andererseits wie folgt umschrieben:.

    Deshalb ist es grundsätzlich unangebracht, neben den zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs gewährten Dienst- und Versorgungsbezügen die Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung in voller Höhe als beihilfefähig zu berücksichtigen (BVerwGE 22, 160 [162 f.]; Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

    Das ergibt sich aus folgendem: Unter Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles (vgl. Urteile vom 28. November 1963 - BVerwG 8 C 140.63 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 Abs. 2 BhV Nr. 3] und vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]) sieht das zuletzt genannte Urteil die innere Legitimation für die Anerkennung eines besonderen Ausnahmefalles in den Fällen der vorliegenden Art gerade auch in dem Umstand, daß die Beihilfeberechtigten an einer dauernden Erkrankung leiden, für die sie wegen der Art der Erkrankung keine Selbstvorsorge treffen konnten, und daß daher eine Erhöhung nach Nr. 13 Abs. 6 BhV ausscheidet.

    In diesem Fall kann der Beihilfeberechtigte erwarten, daß er in dem Umfang zusätzliche Beihilfe erhält, wie er sie bei einer ihm möglichen Versicherung im Rahmen der Nr. 13 Abs. 6 BhV hätte erhalten können (vgl. dazu auch Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

    Diese Erwägung bezog sich nur auf die besonderen Umstände des damals zur Entscheidung anstehenden Einzelfalles, wie in der Entscheidung vom 16. Dezember 1976 (a.a.O.) dargelegt worden ist; sie ist keinesfalls als Grundsatz auf andere Fälle einer dauernden Anstaltsunterbringung zu übertragen.

    Das Recht auf Gebührenfreiheit nach § 188 VwGO steht dem Kläger nicht zu (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 -).

  • BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 47.81

    Beihilfe und Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Beamtenwaisen bei

    Die Überleitung ist - entsprechend den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien (Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 BhV Nr. 2]; BVerwGE 41, 115 [116]) - rechtswirksam.

    Auch künftige Ansprüche sind überleitungsfähig, weil sich die Wirkung der Überleitung auf die Zukunft bezieht (Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

    Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem bereits zitierten Urteil vom 16. Dezember 1976 (a.a.O.) unter Zusammenfassung der Rechtsprechung das Verhältnis der Dienst- und Versorgungsbezüge einerseits und der Beihilfe andererseits wie folgt umschrieben:.

    Deshalb ist es grundsätzlich unangebracht, neben den zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs gewährten Dienst- und Versorgungsbezügen die Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung in voller Höhe als beihilfefähig zu berücksichtigen (BVerwGE 22, 160 [162 f.]; Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

    Das ergibt sich aus folgendem: Unter Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles (vgl. Urteile vom 28. November 1963 - BVerwG 8 C 140.63 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 Abs. 2 BhV Nr. 3] und vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]) sieht das zuletzt genannte Urteil die innere Legitimation für die Anerkennung eines besonderen Ausnahmefalles in den Fällen der vorliegenden Art gerade auch in dem Umstand, daß die Beihilfeberechtigten an einer dauernden Erkrankung leiden, für die sie wegen der Art der Erkrankung keine Selbstvorsorge treffen konnten, und daß daher eine Erhöhung nach Nr. 13 Abs. 6 BhV ausscheidet.

    In diesem Fall kann der Beihilfeberechtigte erwarten, daß er in dem Umfang zusätzliche Beihilfe erhält, wie er sie bei einer ihm möglichen Versicherung im Rahmen der Nr. 13 Abs. 6 BhV hätte erhalten können (vgl. dazu auch Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

    Diese Erwägung bezog sich nur auf die besonderen Umstände des damals zur Entscheidung anstehenden Einzelfalles, wie in der Entscheidung vom 16. Dezember 1976 (a.a.O.) dargelegt worden ist; sie ist keinesfalls als Grundsatz auf andere Fälle einer dauernden Anstaltsunterbringung zu übertragen.

    Das Recht auf Gebührenfreiheit nach § 188 VwGO steht dem Kläger nicht zu (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 -).

  • BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 40.09

    Beihilfe; Alimentation; künstliche Befruchtung; ICSI; Körperprinzip;

    Dass bei einem Zusammentreffen nicht aufeinander abgestimmter (inkongruenter) Beihilfensysteme Deckungslücken verbleiben können, ist als Folge der dem Normgeber des Beihilferechts zustehenden Befugnis, typisierende Vorschriften zu erlassen, hinzunehmen (vgl. Urteile vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 10.04 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 25, vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 24.84 - BVerwGE 71, 342 = Buchholz 238.911 Nr. 8 BhV Nr. 1 und vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - Buchholz 238.91 Nr. 12 BhV Nr. 2, stRspr).
  • VG Gelsenkirchen, 03.03.2006 - 3 K 1122/99

    Kürzung der Beihilfe um Kostendämpfungspauschale ist unzulässig

    Dazu: BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1967 - VI C 28.67 - BVerwGE 27, 189; Urteil vom 30. April 1974 - II C - 6.73 - BVerwGE 45, 172, Urteil vom 20. Oktober 1976 - VI C 187.73 - BVerwGE 51, 193; Urteil vom 16. Dezember 1976 - VI C 24.71 - DÖD 77, 55; Urteil vom 07. Oktober 1965 - VIII C 63.63 - BVerwGE 22, 160; Urteil vom 28. April 1977 - II C 2.75 - BVerwGE 52, 358.

    BVerwG, Beschluss vom 04. April 1975 - VI B 65.74 - Buchholz, 238.911 Nr. 5 BhV Nr. 1; Urteil vom 20. Oktober 1976 - VI C 187.73 - BVerwGE 51, 193; Urteil vom 16. Dezember 1976 - VI C 24.71 - DÖD 1977, 55; Urteil vom 21. März 1979 - 6 C 25.76 - Buchholz, 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 20; Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 19.79 - BVerwGE 60, 212; Beschluss vom 26. Juli 1984 - 2 B 132.83 - DVBl. 84, 963; Beschluss vom 06. Februar 1998 - 2 B 13.98 -, juris WBRE 410004283.

    So schon BVerwG, Urteil vom 30. November 1964 - VIII C 268.63 -, BVerwGE 20, 44, Urteil vom 16. Dezember 1976 - VI C 24.71 - DÖD 77, 55; Urteil vom 17. Dezember 1981 - 2 C 24.81 -, DÖD 82, 94; BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 1988 - 2 BvL 18/84 -, BVerfGE 79, 223.

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79

    Beihilfe - Beihilfeberechtigter - Beihilfefähige Aufwendungen - Bemessungssatz -

    Die Beihilferegelung ist eine den durchschnittlichen Verhältnissen angepaßte Regelung, bei der in Kauf genommen werden muß, daß nicht in jedem Einzelfall eine volle Deckung der Aufwendungen erreicht wird (Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 BhV Nr. 2]).
  • VG Gelsenkirchen, 18.04.2008 - 3 K 535/05

    Unzureichende Beihilfe für Beamte bei stationärem Heimaufenthalt

    Im vorliegenden Fall kommt im Sinne der Klägerin hinzu, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 21. Januar 1982 (2 C 46/81) unter Bezugnahme auf die Urteile vom 30. Mai 1974 (2 C 6.73) und vom 16. Dezember 1976 (6 C 24.71, FEVS 26, 184) geforderten besonderen Umstände des Einzelfalls für eine Nichtverweisung des Beamten auf Sozialhilfeleistungen vorliegen.

    -VI C.24.71-, FEVS 26, 184 (194).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2009 - 1 A 1447/08

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beihilfe zu Pflegekosten; Voraussetzungen der

  • VG Gelsenkirchen, 10.11.2006 - 3 K 2162/06

    Kostendämpfungspauschale

  • BVerwG, 21.03.1979 - 6 C 25.76

    Begriff des Sachleistungssurrogats - Inanspruchnahme einer Geldleistung statt

  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 47.84

    Beihilfeanspruch eines Beamten - Zahnärztliche Leistungen - Materialkosten -

  • BVerwG, 20.11.1981 - 2 B 65.81

    Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten ohne Rechtsgrundlage i.S.v. Art. 20 i.V.m

  • BAG, 17.02.1993 - 4 AZR 52/92

    Verjährung von Beihilfeansprüchen

  • BVerwG, 16.06.1978 - 6 CB 50.78

    Inhaltliche Anforderungen an die Rüge der Verfahrensverletzung - Ordnungsgemäßer

  • BVerwG, 25.06.1979 - 6 C 58.76

    Begriff des Sachleistungssurrogats - Inanspruchnahme einer Geldleistung statt

  • BVerwG, 18.06.1979 - 6 C 53.78

    Anspruch eines privat krankenversicherten Beamten auf Gewährung einer Beihilfe zu

  • VG Hannover, 11.08.2009 - 13 A 6152/08

    Beihilfe; Fürsorgepflicht; Höchstbetrag; Hörgerät

  • BVerwG, 20.11.1981 - 2 B 5.81

    Vereinbarkeit der in Berlin für Beamte vorgesehenen Begrenzung der Beihilfe für

  • BAG, 30.01.1985 - 7 AZR 464/82

    Geltung der Beihilfevorschriften für die Deutsche Bundesbahn - Beförderungskosten

  • BVerwG, 18.06.1979 - 6 C 54.77

    Gewährung einer Beihilfe zu den entstandenen Aufwendungen für Arzneimittel -

  • BVerwG, 01.06.1979 - 6 C 29.78

    Anspruch eines Beamten auf Beihilfen zu Aufwendungen für seine private

  • BVerwG, 21.03.1979 - 6 C 30.76

    Begriff des Sachleistungssurrogats - Inanspruchnahme einer Geldleistung statt

  • VG Ansbach, 11.06.2008 - AN 15 K 07.02658

    Beihilferecht; Höchstbetrag für Aufwendungen zu Hörgeräten; Verletzung der

  • BVerwG, 01.06.1979 - 6 C 27.78

    Beihilfezahlung für Arzneimittel - Verletzung von Fürsorgepflichten eines

  • BVerwG, 01.06.1979 - 6 C 31.78

    Erstattung von Aufwendungen für Arzneimittel - Anspruch auf Beihilfezahlungen -

  • BVerwG, 01.06.1979 - 6 C 32.78

    Beihilfezahlungen für Arzneimittel - Verletzung von Fürsorgepflichten eines

  • BVerwG, 01.06.1979 - 6 C 33.78

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 21.03.1979 - 6 C 58.77

    Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen für Medikamente - Berücksichtigung

  • BVerwG, 21.03.1979 - 6 C 12.78

    Beihilfe zur Aufwendung für Arzneimittel - Verletzung von Fürsorgepflichten eines

  • VGH Hessen, 24.06.1987 - 1 UE 892/85
  • VG Hannover, 02.02.2011 - 13 A 3196/10

    Beihilfe; Fürsorgepflicht; Höchstbetrag; Hörgerät

  • VG Lüneburg, 24.11.2004 - 1 A 4/03

    Alimentationsprinzip; Ausnahmefall; Beamter; Beihilfe; Beihilfebemessungssatz;

  • VK der Evangelischen Kirche von Westfalen, 02.10.2013 - VK 3/13
  • VG Augsburg, 30.09.2011 - Au 2 K 10.1660

    Beihilfe für Hörgeräte; Höchstbeträge der beihilfefähigen Aufwendungen;

  • VG Regensburg, 17.01.2011 - RN 8 K 10.01646

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Aktivschuhe mit Abrollfunktion

  • VG Ansbach, 18.08.2010 - AN 15 K 10.00386

    Beihilfe für ein Hörgerät; Höchstbetragsregelung; Fürsorgepflicht

  • Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, 02.10.2013 - VK 3/13
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